Dämmungen aus künstlichen Mineralfasern (KMF)

Dämmungen aus künstlichen Mineralfasern (KMF)

Stand der Technik

Künstliche Mineralfasern (KMF) wie z.B. Glas-, Steinwolle und Keramikfasern gelten als nicht asbestverdächtige Materialien und müssen im Rahmen einer Untersuchung auf Bauschadstoffe weder beprobt noch als Verdachtsmomente bzgl. Asbest aufgenommen werden. Glaswolle ist in der Regel gelblich und Steinwolle olivgrün.

Zu beachten:

  • Kleber: Wenn Dämmplatten aus Glas- oder Steinwolle auf die Unterlage geklebt sind, kann der Kleber Asbest enthalten
  • Bei Rohrisolationen: der Mörtel auf der Glas-/Steinwolle kann Asbest enthalten
  • Bei Brandabschottungen: eine neuere Brandabschottung aus Glas-/Steinwolle kann ein altes, nicht oder nur unsauber sanierte asbesthaltiges Schott überdecken (evtl. Reste von Asbestkissen oder asbesthaltiges Stopfmaterial oder ähnliches vorhanden).
  • Deckenplatten / Akustikplatten müssen in jedem Fall auf Asbest untersucht werden. Es gibt sogar Platten, in welchen sowohl KMF als auch Asbest enthalten sind.

Ohne Bearbeitung

Bei normaler Nutzung besteht in der Regel keine Gefährdung.

Mit Bearbeitung

Bei einem Rückbau von künstlichen Mineralfasern (KMF) ist mit einer Überschreitung des MAK für Glasfasern bzw. Steinwolle von 500'000 Fasern/m3 zu rechnen. Die freigesetzten KMF führen zu Reizungen von Augen, Haut und Atemwegen. Daher sind bei der Bearbeitung von KMF Schutzmassnahmen notwendig.

Speziell problematisch sind Keramikfasern. Diese setzen bei einer Bearbeitung sehr hohe Fasermengen frei. Keramikfasern sind zudem als krebserzeugend eingestuft. Daher sind bei der Bearbeitung von Keramikfasern erhöhte Schutzmassnahmen notwendig. 

KMF sind in der Schweiz im Rahmen eines Gebäudechecks nicht zu beproben resp. im Bericht aufzuführen.

Handelt es sich um eine weisse Dämmung kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine asbesthaltige Dämmung handelt. Im Zweifelsfall sind entsprechende Materialien zu beproben.

Zudem können KMF-Dämmungen in direktem Kontakt zu asbesthaltigen Materialien (z.B. asbesthaltiges Unterdach oder asbesthaltige Abstandhalter bei Boiler) vorliegen. Die Beurteilung der Asbesthaltigkeit der angrenzenden KMF-Dämmung kann dabei folgendermassen erfolgen:

Falls es sich beim benachbarten Material um festgebundenen Asbest in gutem Zustand handelt und die KMF-Dämmung gut vom asbesthaltigen Material separierbar ist, kann davon ausgegangen werden, dass die KMF-Dämmung nicht mit Asbest kontaminiert ist.

Falls es sich beim angrenzenden Material jedoch um schwach gebundenen Asbest oder um fest gebundenen Asbest in schlechtem (verwittertem / kaputtem) Zustand handelt bzw. wenn die Dämmung nicht gut vom asbesthaltigen Material trennbar ist, ist davon auszugehen, dass die KMF-Dämmung mit Asbest belastet ist. Die Bearbeitung und Entsorgung der KMF hat in diesem Fall wie bei asbesthaltigem Material zu erfolgen.

Bearbeitung von KMF:

Da KMF in der Schweiz nicht als kanzerogen gelten (mit Ausnahme von Keramikfasern), sind die Schutzmassnahmen weniger umfangreich als bei der Sanierung von Asbest (insbesondere keine Unterdruckzonen und keine Suva-anerkannten Asbestsanierer notwendig). Falls die KMF bearbeitet bzw. entfernt werden, sind gemäss Suva-Publikation 33097 Glas- und Steinwolle. Sicherer Umgang beim Ein- und Ausbau folgende Arbeitssicherheitsmassnahmen anzuwenden:

Persönliche Schutzausrüstung:

  • Feinstaubmaske FFP2
  • Geschlossene Schutzbrille
  • Handschuhe
  • Einwegschutzanzug
  • Hautschutzsalbe vor und nach der Arbeit
  • Gründliches Waschen der Hände.

Technische Massnahmen:

  • Für gute natürliche Lüftung sorgen.
  • Staubarme Werkzeuge fürs Zuschneiden verwenden: Messer, Scheren. Motorgetriebene Sägen nur mit Quellenabsaugung einsetzen.

Organisatorische Massnahmen:

  • Transport in Verpackung (Kunststoff-Folien).
  • Produkte nicht unnötigerweise verletzen, z.B. durch Werfen.
  • Zum Reinigen nicht Wischen, sondern geeignete Staubsauger einsetzen.

Bearbeitung von Keramikfasern: Bei der Bearbeitung der als kanzerogen eingestuften Keramikfasern sind erhöhte Schutzmassnahmen zu treffen. Grundsätzlich gelten gemäss Suva die gleichen Vorgaben wie bei den übrigen KMF (vgl. oben).

KMF-Dämmungen sind zu recyclieren oder auf einer Deponie Typ B mit dem LVA-Code 17 06 04 [nk] zu entsorgen.

Keramikfasern sind mit LVA-Code 17 06 03 S (Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält) zu klassieren und in einer Deponie Typ E zu entsorgen.

5 März 2025