Gips

Gips

Stand der Technik

Bauteile wie Gipsplatten (z.B. mit dem Marken-Namen Alba-Platten) und Gipskartonplatten enthalten nach gegenwärtigem Wissensstand auch bei älterem Baujahr kein Asbest und müssen daher nicht als asbestverdächtig klassiert werden.

Hingegen ist bekannt, dass solche Platten manchmal mit asbesthaltigen Spachtelmassen, resp. Kleber versehen wurden.

Zudem können Gipselemente unmittelbar auf asbesthaltigen Materialien aufgebracht sein (z.B. bei Stahlstützen mit asbesthaltiger Leichtbauplatte/Spritzdämmung und darüberliegender Gipsplatte). In diesem Fall sind die Gipselemente i.d.R. durch die angrenzenden asbesthaltigen Materialien kontaminiert und sind somit bei einer Sanierung ebenfalls als asbesthaltig zu entsorgen. Es gibt aber auch asbestverdächtige Materialien auf Gipsbasis :

Mit Bearbeitung

Reiner Gipsstaub gilt nicht als krebserregend. Nichtsdestotrotz sind die gängigen Personenschutzmassnahmen bzgl. Baustaub umzusetzen.

Vgl. Empfehlungen zur Beprobung von Spachtelmassen, resp. Klebern auf Gipsplatten.

Gemäss Stand der Technik ist staubarmes Arbeiten umzusetzen.

Gips ohne spezifische Schadstoffbelastung (LVA-Code: 17 08 02) muss gemäss Art. 12 resp. 17 der VVEA aussortiert und wenn möglich einer Verwertung zugeführt werden. Ist eine Verwertung nicht mit verhältnismässigem Aufwand möglich, so ist der Gips auf einer Deponie Typ B zu entsorgen.

6 März 2025